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Datenschutz vs. Google Analytics

In letzter Zeit ist immer öfter in Foren oder Blogs zu lesen, dass Google Analytics die Daten mißbrauchen würde. Unter anderem kritisiert der Bundesdatenschutzbeauftragte das Google-Usertracking auf Krankenkassen-Webseiten.

Bei der Nutzung von Google Analytics mit dem Einbau des Javascript-Codes werden grundsätzlich etliche Userdaten getrackt. Unter anderem die geklickte Zielseite, die Referer-Seite, User-Agent, IP-Adresse und Reverse-Hostname. Aus diesen Daten können dann sog. “Bewegungsprofile” erstellt werden oder auch mit Trackings  über andere Webseiten verknüpft werden.

Die Auswertungen von Google Analytics mögen für WebSite-Betreiber sehr aufschlussreich sein, allerdings bleibt dabei manchmal die Frage nach dem Datenschutz auf der Strecke. Ein WebSite-Betreiber muss die Nutzung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung dem User kenntlich machen.

Ein User hat grundsätzlich das Recht auf Information und Auskunft der erhobenen Daten. Ein weiteres Recht geht mit dem Widerspruch auf die erhobenen Daten und dem Anspruch der Daten-Löschung einher. Mit der Nutzung von Google Analytics kann der WebSite-Betreiber dem User weder die Information über den Umfang der gespeicherten Daten geben, noch die Möglichkeit die erhobenen Daten löschen zu lassen. Dies könnte auch im Widerspruch zu den Vorgaben des Telemediengesetzes stehen.

Viele Krankenkassen-WebSites nutzen auch Google Analytics und wurden scheinbar schon von einer kleinen Abmahnwelle überrollt, dies berichtet heise.de im Beitrag Bundesdatenschutzbeaftragter kritisiert Usertracking bei Krankenkassen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein hat bereits 2008 eine Pressemitteilung zum Thema Datenschützer prüfen Google Analytics herausgebracht.

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